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Ammenmrchen der Gegner

 

Ja zu fairen Importpreisen!

So werden wir abgezockt

Was bisher geschah

Was wir fordern

Ammenmrchen der Gegner

 


 

 

"Heimische Unternehmen knnen dazu verpflichtet werden, ihre Produkte zu den gleichen Preisen wie beispielsweise in Portugal zu verkaufen."

Das ist falsch. Es geht einzig darum, dass Nachfrager aus der Schweiz (KMU, Konsumenten, ffentliche Hand) Produkte, auf die sie angewiesen sind, eben auch in Portugal einkaufen knnen, wenn sie das mchten zu Preisen, die die Anbieter dort selbst unter Wettbewerbsbedingungen festgelegt haben.


"Es wird in die Preisbildung der Unternehmen eingegriffen."

Unternehmen knnen ihre Gewinnmarge weiter selber bestimmen, nur mssen sie allenfalls ihre "Tiefpreisstrategie" in anderen Lndern berprfen. Der Schweizer Handel und die KMU sollen das Recht erhalten, Produkte, auf die sie angewiesen sind, notfalls im Ausland zu beziehen. Dadurch sinken die Preise in der Schweiz, und Konsumenten knnen wieder im Inland einkaufen.


"Der Interbrand-Wettbewerb spielt. Konsumenten knnen auf andere Produkte ausweichen."

Sie knnten, doch sie tun es nicht. Sie bleiben ihrem Produkt treu, kaufen es jedoch im Ausland ein. Der Beweis: 2013 sank der Absatz von Personal Care-Produkten (z.B. Deo) in der Schweiz, obwohl die Bevlkerungszahl zunahm.


"Die Bestimmung kann im Ausland gar nicht durchgesetzt werden."

Es mag Flle geben, in denen eine Durchsetzung im Ausland schwierig ist. Gerade in wichtigen Fllen wird aber die Verhandlungsposition der Nachfrager aus der Schweiz gestrkt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes im aktuellen Fall Gaba/Elmex wie auch die Flle BMW und Nikon zeigen, dass die Wettbewerbskommission gegen Unternehmen, die im Ausland den Wettbewerb zuungunsten der Schweiz behindern, vorgehen kann, wenn sie Parallelimporte in diesem Fall durch eine Abrede verhindern wollen.

In der Schweiz wie in der EU und vielen anderen Staaten gilt für das Kartellrecht das Auswirkungsprinzip. Im Art. 2 Abs. 2 KG ist dies ausdrücklich verankert: "Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden."

In Ländern, die das sogenannte Lugano-Übereinkommen unterzeichnet haben (in Europa fast alle ausser die Kanalinseln und Liechtenstein) sind Ansprüche von der Schweiz aus durchsetzbar. In allen anderen Fällen sind Schadenersatzansprüche über Arrestlegungen durchsetzbar, wenn das behindernde Unternehmen Vermögenswerte in der Schweiz hat.


"Parallelimporte sind problemlos mglich."

Leider funktionieren Parallelimporte berall dort nicht, wo die Hersteller den ganzen Vertrieb kontrollieren, den Graumarkt dadurch klein halten und den Handel zwingen, ihre Produkte in der Schweiz zum diktierten Preis abzunehmen.


"Man braucht bloss die technischen Handelshemmnisse abzubauen, um das Problem zu lsen."

Der Abbau staatlicher Hrden ist wichtig. Doch er ntzt nichts, solange die Konzerne im Ausland Nachfragern aus der Schweiz gar keine Waren verkaufen und so ihr Vertriebssystem vor Wettbewerb schtzen.


"Das bestehende Kartellgesetz ist ausreichend."

In der Praxis ist es oft nicht mglich, Abreden oder Marktbeherrschung zu beweisen. Um Kartellrenten zu verhindern, braucht es eine Przisierung von Art. 4 KG, welcher die Wettbewerbskommission zwingt, in wesentlich mehr Fllen als heute von einer Marktbeherrschung auszugehen und entsprechende Tatbestnde zu unterbinden.


"Die Regelung gefhrdet Arbeitspltze in der Schweiz."

Den Gegnern des Kartellgesetzes sind die Arbeitspltze in den Konzernzentralen wichtiger als diejenigen im Handel, im Gastgewerbe und in anderen KMU. Jobs gehen doch vor allem verloren, weil Betriebe ihre Produktion ins Ausland verlagern und weil standortgebundene Unternehmen (z.B. Hotels und Restaurants) ihre internationale Wettbewerbsfhigkeit verlieren. Verschwinden die ungerechtfertigten "Schweiz-Zuschlge", so steigt die Wettbewerbsfhigkeit der Schweizer Unternehmen. Das sichert und schafft Arbeitspltze!


"Sinken die Preise in der Schweiz, dann gehen die Lhne runter."

Die Hochpreisinsel zerstrt die Kaufkraft von sozial Schwachen. Die Fixierung auf Nominallhne ist naiv und fragwrdig. Werden die Schweizer Betriebe im Einkauf nicht entlastet, so mssen die Lhne sinken, denn nur das kann einen weiteren Abbau von Arbeitspltzen verhindern.


"Eine Umsetzung solcher Forderungen beschränkt die Vertragsfreiheit und damit die Wirtschaftsfreiheit."

Zwar braucht die Wirtschaftsfreiheit die Vertragsfreiheit. Letztere ist aber zum Schutz der Wirtschaftsfreiheit dann einzuschränken, wenn damit andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs im Sinn von Art. 7 Abs. 1 KG behindert werden.


"Ausländische Hersteller werden ihre Vertriebssysteme in der Schweiz schliessen. Das kostet Arbeitsplätze."

Die heute bestehenden Beschränkungen des Preiswettbewerbs in der Schweiz dürfen nicht zum Schutz bestehender Vertriebsstrukturen toleriert werden. Diese sollten vielmehr endlich auch dem Wettbewerb ausgesetzt werden! Wegen der "Schweiz-Zuschläge" sind in der Tourismusbranche, in der Gastronomie, im Gewerbe und im Handel Zehntausende von Arbeitsplätzen verloren gegangen resp. gefährdet oder gar nicht erst entstanden.


"Die Weko ist für die Anwendung einer neuen Norm über relativ marktmächtige Unternehmen gar nicht zuständig, weil in solchen Fällen das öffentliche Interesse fehlt."

Zwar klagt wohl oft nur ein einzelnes Unternehmen wegen einer Behinderung in der "Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs" (Art. 7 Abs. 1 KG). Meistens ist aber icht nur ein einzelnes, sondern eine ganze Gruppe von Unternehmen betroffen. Dazu kommt, dass das Individualrecht auf Wirtschaftsfreiheit im Sinn von Art. 27 BV durch alle Behörden zu schützen ist (Art. 35 Abs. 3 BV).


"Eine Umsetzung wird kaum zu Preissenkungen führen. Die Hochpreisinsel wird nicht verschwinden. Diesbezüglich werden zu hohe Erwartungen geweckt."

Es gibt keine Allheilmittel. Eine Umsetzung wäre aber ein wichtiger Beitrag im Kampf gegen die Hochpreis- und Hochkosteninsel Schweiz. Auf Mittel, die Wirkung zeigen, darf angesichts der schwierigen Lage vieler Unternehmen nicht verzichtet werden.


"Eine Umsetzung führt dazu, dass Nischenanbieter in der Schweiz gefährdet sind."

Nischenprodukte führen nicht von selbst zu sortimentsbedingter oder unternehmensbedingter Abhängigkeit von Nachfragern. Eine solche Abhängigkeit entsteht erst, wenn ein Produkt aufgrund seiner Qualität und Exklusivität ein solches Ansehen geniesst und eine solche Bedeutung erlangt hat, dass ein Händler oder ein Unternehmen darauf angewiesen ist.


"In der Schweiz produzierende Unternehmen werden durch günstige Re-Importe gefährdet."

Das ist dann ganz sicher nicht der Fall, wenn eine Klausel es als zulässig erklärt, die Beschaffung von exportierten, in der Schweiz hergestellten Waren im Ausland einzuschränken, wenn sie zum Zweck des Weiterverkaufs in der Schweiz erfolgt.


"Eine Umsetzung wird zu einer Verfahrensflut führen."

Es braucht lediglich ein paar Leitentscheid der Weko. Die meisten Unternehmen werden ihr Verhalten von vornherein anpassen, wenn sie nicht mehr damit rechnen können, vom Kartellgesetz gar nicht erfasst zu werden.